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Gewaltschutzgesetz, polizeiliche Wegweisung, gerichtliche Zuständigkeit und einstweilige Anordnungen

Gewaltschutzgesetz und polizeiliche Wegweisung

(siehe auch: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewschg)

Polizeiliche Wegweisung
In einer Gefährdungssituation oder wenn bereits eine Straftat passiert ist, ist es möglich die Polizei zu rufen und eine Anzeige zu erstatten.
Die Polizei kann dem Täter einen Platzverweis aus der Wohnung erteilen, ihm den Schlüssel abnehmen und ihm das weitere Betreten der Wohnung bis zu 14 Tagen verbieten.

Gewaltschutzgesetz
Das neue Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) existiert seit Dezember 2001 und regelt den Schutz der Opfer von Gewalttaten und Nachstellungen sowie die Erleichterung der Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung:

Schutzanordnungen
Opfer von häuslicher Gewalt können beim zuständigen Gericht einen Eilantrag stellen, damit dem Misshandler ein Bedrohungs- und Belästigungsverbot erteilt wird. Ihm kann die Kontaktaufnahme oder die Annäherung an die Frau, die Arbeitsstelle der Frau, den Kindergarten, die Schule der Kinder oder auch an die Wohnung verboten werden.

Zuweisung der Wohnung
Opfer von häuslicher Gewalt können per Eilverfahren die vorläufige Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung beim zuständigen Familiengericht beantragen.

Opfer von Gewalttaten haben außerdem folgende zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten:

Da dies nur eine sehr kurze Darstellung der polizeilichen und rechtlichen Möglichkeiten ist, empfehlen wir Ihnen, eine Frauenberatungsstelle aufzusuchen und sich zu ihrer individuellen Situation beraten zu lassen. In den Beratungsstellen wird eine erste kostenlose Rechtsberatung von einer Rechtsanwältin angeboten.

Gerichtliche Zuständigkeit
Seit der Neuregelung des FamFG* liegt die Zuständigkeit für Gewaltschutzanträge beim Familiengericht (§ 210 FamFG). Die genaue örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Familiengerichte kann bei den Fachberatungs-und Interventionsstellen erfragt werden.
Für Antragstellung nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur noch das Familiengericht zuständig.

Einstweilige Anordnung und Hauptsacheverfahren
Seit der Neuregelung des FamFG ist es möglich, dass Anträge auf eine einstweilige Anordnung unabhängig von der Einleitung eines Hauptsacheverfahren gestellt werden können (§ 49 FamFG). Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung muss begründet und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Dies kann durch zulässige Beweismittel, sowie durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen. Damit eine Beweisaufnahme sofort stattfinden kann, sollten bei einer Antragsstellung bzw. mündlicher Verhandlung die Beweismittel mitgebracht werden, dies gilt insbesondere für Zeugen.
*FamFG ist ein Gesetz über Verfahren in Familiensachen. Es wurde zum 01.09.2009 neu geregelt.